Statuten
Angenommen von der Mitgliederversammlung am 20.11.1980.
Modifikationen angenommen von der Mitgliederversammlung
am 26.05.1984, am 09.06.1990, am 08.05.1993, am 06.05.1995, am 04.05.1996, 01.06.2007, 29.09.2022 und 24.10.2024
Art. 1 – Name
1.1 – Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie (Société Suisse de Neurophysiologie Clinique, Società Svizzera di Neurofisiologia Clinica) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort der Geschäftsstelle.
Art. 2 – Zweck
2.1 – Die Gesellschaft dient der Förderung der klinischen Neurophysiologie in der Schweiz. Sie vereinigt diejenigen Ärztinnen und Ärzte, Neurobiologinnen und Neurobiologen, Ingenieurinnen und Ingenieure, die sich mit dieser Disziplin befassen. Sie ist Mitglied der International Federation of Clinical Neurophysiology (IFCN).
Art. 3 – Mitgliedschaft
3.1 – Die Mitgliedschaft stehen Ärztinnen und Ärzte, Neurobiologinnen und Neurobiologen, Ingenieurinnen und Ingenieuren offen, welche die unter Art. 3.2 genannten Bedingungen erfüllen.
3.2 – Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
3.2.1 – Ordentliche Mitglieder
Spezialärztinnen und Spezialärzte FMH für Neurologie, Neurochirurgie, Pädiatrie und Psychiatrie, bzw. in der Schweiz tätige Ärztinnen und Ärzte mit einem gleichwertigen ausländischen Facharzttitel, die die Ausbildungsrichtlinien der Gesellschaft in klinischer Neurophysiologie erfüllen. Spezialärztinnen und Spezialärzte FMH für Radiologie mit Schwerpunkt diagnostische Neuroradiologie, Spezialärztinnen und Spezialärzte FMH für Nuklearmedizin (bzw. in der Schweiz tätige Ärztinnen und Ärzte mit einem gleichwertigen ausländischen Facharzttitel) mit spezifischem Interesse an funktioneller Bildgebung des Nervensystems und Nachweis einer entsprechenden einjährigen Tätigkeit. (Die bisherigen ordentlichen Mitglieder, welche diese Bedingungen bei Inkraftsetzung dieser Statuten nicht erfüllen, behalten ihre ordentliche Mitgliedschaft)
Auf speziellen Antrag des Vorstandes steht die ordentliche Mitgliedschaft auch Ärztinnen und Ärzten, Neurobiologinnen und Neurobiologen und dipl. Hochschulingenieurinnen und Hochschulingenieuren offen, deren ausschliessliche Tätigkeit sich mit Forschung in klinischer Neurophysiologie befasst.
3.2.2 – Ausserordentliche Mitglieder
Ärztinnen und Ärzte, die 3.2.1 nicht erfüllen und Nicht-Medizinerinnen und Nicht-Mediziner mit oder ohne abgeschlossener Hochschulbildung, die auf dem Gebiet der Gesellschaft in der Schweiz tätig sind oder - wenn sie im Ausland tätig sind - mit der Gesellschaft engere Beziehungen haben, steht die ausserordentliche Mitgliedschaft offen.
3.2.3 – Swiss Association of Young Neurologists (SAYN) Mitglieder
Die Swiss Association of Young Neurologists (SAYN) ist eine Mitgliederkategorie der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft (SNG). Die genauen Kriterien für die Young Neurologist Mitgliedschaft und deren Überführung in eine ordentliche Mitgliedschaft der SNG sind in den Statuten der entsprechenden Gesellschaft festgehalten. SAYN-Mitglieder können die ausserordentliche Mitgliedschaft bei der SGKN beantragen.
3.2.4 – Korrespondierende Mitglieder
Ausländerinnen und Ausländer, die besonders enge Beziehungen zur Gesellschaft haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Ihre Zahl ist auf 10% der ordentlichen Mitglieder beschränkt.
3.2.5 – Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
3.2.6 – Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sind aber von Beitragsleistungen befreit.
3.2.7 – Freimitglieder
Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder, die das 70. Altersjahr vollendet oder ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben, werden Freimitglieder. Der Wechsel erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Präsidentin oder den Präsidenten jeweils auf Ende des laufenden Geschäftsjahres. Freimitglieder behalten ihre früheren Mitgliederrechte, sind aber von der jährlichen Beitragspflicht befreit.
Art. 4 – Eintritt
Anmeldung und Aufnahme
4.1 – Die Anmeldungen zum Beitritt sind schriftlich an die Präsidentin oder an den Präsidenten zu richten, begleitet von der schriftlichen Empfehlung durch ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft.
4.2 – Die Aufnahme als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied sowie als Young Neurologist (SAYN) erfolgt durch den Vorstand. Die Neuaufnahmen bedürfen der Mehrheit des Vorstandes. Die neu aufgenommenen Mitglieder werden jeweils im geschützten Member-Bereich auf der Webseite der SGKN publiziert.
Rekurse gegen den Entscheid des Vorstandes sind von stimmberechtigten Mitgliedern innert 30 Tagen an die SGKN-Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliederversammlung ist Rekursinstanz, wobei für die Aufnahme die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern notwendig ist.
Die Aufnahme als korrespondierendes Mitglied oder Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes sowie von 2/3 der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
4.3 – Eine Ablehnung des Gesuches bedarf keiner Begründung und kann nicht weitergezogen werden.
Art. 5 – Austritt
5.1 – Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder, welche trotz Mahnungen mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, gelten als ausgetreten.
5.2 – Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen. Dieser Beschluss erfordert Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Art. 6 – Organisation
6.1 – Die Organe der Gesellschaft sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kommissionen
- die Kontrollstelle
Art. 7 – Mitgliederversammlung
7.1 – Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
7.2 – Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal auf Einladung durch den Vorstand statt. Traktandenliste und Wahlvorschläge müssen den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung zugestellt werden.
7.3 – Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder auf Wunsch von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Sie müssen innerhalb sechs Wochen nach Antragstellung erfolgen.
7.4 – Über Gegenstände, die nicht ausdrücklich unter den Traktanden erwähnt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn ein Antrag mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht wurde, es sei denn, dass alle anwesenden Vorstandsmitglieder und die Mehrheit der Mitgliederversammlung mit der sofortigen Beschlussfassung einverstanden sind. Solche Beschlüsse können von jedem ordentlichen Mitglied innert einer Woche nach Erhalt des Protokolls angefochten und in der nächsten Sitzung wieder aufgebracht werden. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann eine Urabstimmung verlangt werden.
7.5 – Ausserordentliche Mitglieder haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie Mitglied bei der Swiss Association of Young Neurologist (SAYN) sind.
7.6 – Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Durch Mehrheitsbeschluss kann geheime Abstimmung angeordnet werden. Aufnahme von neuen Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Wahlen werden hingegen in geheimer Abstimmung durchgeführt.
Unter Vorbehalt von Art. 4.2, 5.2, 13.1 und 14.1 gilt das einfache Stimmenmehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Auch Abstimmungen auf schriftlichem Wege (Urabstimmungen) sind möglich.
7.7 – Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung der Vereinsorgane.
- Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle.
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Ernennung korrespondierender Mitglieder.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Rekursinstanz bei Aufnahme von Mitgliedern, die durch den Vorstand erfolgt ist.
- Aufstellen von Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft
- Festlegung der Richtlinien für die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in klinischer Neurophysiologie und die Erteilung von Zertifikaten.
- Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
- Entscheidung über Anträge aus dem Kreise der Mitglieder.
- Änderung der Statuten.
- Auflösung der Gesellschaft.
7.8 – Delegierte
Die Mitgliederversammlung beauftragt in der Regel Mitglieder des Vorstandes, unter Umständen aber auch andere Gesellschaftsmitglieder mit Vertretungen in anerkannten, für die Interessen der Gesellschaft wichtigen Organisationen, insbesondere in der IFCN.
Art. 8 – Vorstand
8.1 – Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern, nämlich Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, Sekretärin oder Sekretär, Quästorin oder Quästor, SAYN-Präsidium (Präsidentin oder Präsident bzw. Vizepräsidentin oder Vizepräsident), sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
8.2 – Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. Eine dreimalige Wiederwahl für eine weitere Amtsdauer ist möglich. Ununterbrochene Mitgliedschaft im Vorstand von mehr als 8 Jahren ist nicht möglich, ausgenommen als Altpräsidentin oder Altpräsident (Art. 8.3) sowie als neugewählte Präsidentin oder Präsident für eine weitere Amtsperiode.
8.3 – Die abtretende Präsidentin oder Präsident bleibt ex officio als "Altpräsidentin oder Altpräsident" während 2 Jahren Mitglied des Vorstandes (als Beisitzerin bzw. Beisitzer) .
8.4 – Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag fassen; für solche Beschlüsse ist 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
8.5 – Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder Vizepräsident, beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er/sie sorgt für den Vollzug der Vereinsbeschlüsse und vertritt den Verein nach aussen.
8.6 – Der Vorstand leitet den Verein, erstellt das Arbeitsprogramm und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er ist befugt, Geschäftsreglemente zu erlassen.
Art. 9 – Kommissionen
9.1 – Zum Studium und zur Beratung von Fragen, die das Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft berühren, kann der Vorstand Kommissionen einsetzen. Er umschreibt ihre Aufgaben und Befugnisse.
9.2 – Die Kommissionen erstatten dem Vorstand regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit und reichen ihm Anträge ein.
9.3 – Ohne ausdrückliche Erneuerung erlischt das Mandat der Kommissionen auf Ende einer Amtsperiode des Vorstandes.
Art. 10 – Kontrollstelle
10.1 – Die Mitgliederversammlung bezeichnet für eine zweijährige Amtsdauer eine Kontrollstelle, welche aus zwei Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren und einer Ersatzperson besteht: diese sind wiederwählbar.
Art. 11 – Rechnungswesen
11.1 – Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird.
11.2 – Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen; jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
11.3 – Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
11.4 – Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den übrigen Einnahmen, wie Reinertrag aus Veranstaltungen, Zuwendungen sowie Vermögenserträgnissen.
11.5 – Der Einzug der Beiträge erfolgt im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres. Mitglieder, die nach dem 1. Juli eintreten, bezahlen den halben Jahresbeitrag.
Art. 12 – Wissenschaftliche Veranstaltungen
12.1 – Die ordentliche wissenschaftliche Tagung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel in Verbindung mit der Mitgliederversammlung (Art. 7.2) statt.
12.2 – Mitglieder und von ihnen eingeführte Gäste sind vortragsberechtigt.
Art. 13 – Statutenänderungen
13.1 – Die Statuten können durch Vereinsbeschluss, welchem 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen, geändert werden.
Art. 14 – Auflösung
14.1 – Die Auflösung der Gesellschaft kann an der Mitgliederversammlung durch 2/3 der anwesenden Mitglieder beantragt werden. In diesem Falle hat eine schriftliche Urabstimmung, zu der alle Mitglieder der Gesellschaft aufgefordert werden, zu erfolgen. Ergibt sich hierbei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung, so ist diese beschlossen.
14.2 – Im Falle der Auflösung der Gesellschaft soll deren Vermögen zur Förderung der klinischen Neurophysiologie in der Schweiz Verwendung finden. Auch eine gemeinnützige Anwendung ist möglich. Die Mitgliederversammlung wird hierüber Beschluss fassen.
Oberentfelden, 24.10.2024
PD Dr. med. Andrea Humm PD Dr. med. Markus Gschwind
Präsidentin SGKN Vizepräsident SGKN
Sie möchten Mitglied werden?
Jetzt Mitglied werden